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# § 4 NW_26817 (Nordrhein-Westfalen) — Form und Verfahrender Genehmigung

Abgrabungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen (Abgrabungsplan) beizufügen.

(2) Der Abgrabungsplan muß alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung und der Herrichtung enthalten, insbesondere

1. Darstellung von Lage und Umgebung des Abbaubereiches sowie Art und Umfang der abzubauenden Bodenschätze,

2. Zeitplan und Art der Durchführung der Abgrabung und Herrichtung.

3. Nachweis über die fachgerechte Unterbringung des Abraumes sowie über die Sicherung und Verwendung des Mutterbodens,

4. Darstellung der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Abbau- und Betriebsgeländes nach Beendigung des Abbaues einschließlich einer Schätzung der dafür entstehenden Kosten.

(3) Für Abgrabungen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann die Vorlage eines zusammenfassenden Abgrabungsplanes verlangt werden.

(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, daß er mit dem Abgrabungsplan einverstanden ist. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist auch die Zustimmung des Nießbrauchers nachzuweisen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Erklärungen nicht beigebracht werden.

(5) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Antragsteller sowie dem Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen.

(6) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Abgrabung nicht begonnen werden.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26817 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/4

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