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§ 6 NW_26815 (Nordrhein-Westfalen) — Prozeßkosten

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Unternehmen des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu gewährenden Beihilfen zu den Schrumpfungslasten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verträge entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land im gegenseitigen Einverständnis gehandelt, so trägt die Kosten und Aufwendungen der Bund zu zwei Dritteln und das Land zu einem Drittel.