Die Vorschriften der Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 11 des Abkommens vom 28 Mai/2. Juni 1969 gelten für dieses Abkommen entsprechend. Im übrigen bleibt das Abkommen vom 28. Mai/2. Juni 1969 unberührt, soweit nicht vorstehend abweichende Regelungen getroffen worden sind.