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# Art 5 NW_26813 (Nordrhein-Westfalen) — Einverständnis zwischen Bund und Land,gegenseitige Informationspflichten

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ist außer in den in Artikel 1 und 2 bezeichneten Fällen Einverständnis herbeizuführen:

1. zur Erteilung der nach den Verträgen im Sinne der Artikel 1 und 2 (Verträge) erforderlichen Zustimmungen des Bundes,

2. zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen,

3. zur Ausübung der nach den Verträgen dem Bund zustehenden Widerrufsrechte.

Soweit nach den Verträgen die Möglichkeit

1. der Stellung eines Verlangens durch den Bund oder das Land oder

2. einer Änderung der Verträge durch den Bund

gegeben ist, werden der Bund und die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle in Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung eintreten, wenn Bund oder Land ein Verlangen oder eine Änderung beabsichtigen oder für erforderlich halten.

(2) Soweit nach den Verträgen Mitteilungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber dem Land bestehen, wird der Bund die ihm zugehenden Informationen dem Land bekanntgeben. Bund oder Land werden sich über alle im Hinblick auf die Durchführung der Verträge wesentlichen Tatsachen, die Bund oder Land bekanntwerden, gegenseitig informieren.

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Zitiervorschlag: Art 5 NW_26813 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/5

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