Das Land übernimmt ein Drittel der nach den Artikeln 1 und 2 zu gewährenden Leistungen und stellt den Bund insoweit von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei. Im Falle einer Verständigung nach Artikel 1 Abs. 5 gilt Satz 1 entsprechend.
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Das Land übernimmt ein Drittel der nach den Artikeln 1 und 2 zu gewährenden Leistungen und stellt den Bund insoweit von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei. Im Falle einer Verständigung nach Artikel 1 Abs. 5 gilt Satz 1 entsprechend.