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# Art 3 NW_26812 (Nordrhein-Westfalen) — Erblasten

Bekanntmachung des Abkommens über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebietes Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai / 2. Juni 1969  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bund und Land werden sich zu gegebener Zeit über Vorschläge verständigen, durch eine entsprechende Änderung des Erblastenvertrages zwischen dem Bund und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom 9./18. Dezember 1969 ab 1. Januar 1973 die Pumpkosten, die für den Betrieb der Pumpwerke der Wasserwirtschaftsverbände in Form von Beiträgen und für den Betrieb anderer gleichartiger, dem gleichen Zweck dienender Pumpwerke aufzubringen sind, in die Erblastenregelung einzubeziehen.

(2) Im Falle einer Verständigung über die Änderung des Erblastenvertrages nach Absatz 1 gilt Artikel 7 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 3 NW_26812 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26812/3

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