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Volltext NW_26811 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 16. Juli 1969

Der Landtag hat am 2. Juli 1969 dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai 1969/2. Juni 1969 zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen

an den zur Förderung des Zusammenschlusses der

Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr

zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,

- im folgenden Bund genannt -

und dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

- im folgenden Land genannt -

wird

- angesichts der Absicht von Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr (Muttergesellschaften), ihr Bergbauvermögen mit Aktiven und Passiven auf eine Gesamtgesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 365) - Ruhrkohle Aktiengesellschaft - zu übertragen und

- zur Förderung dieses freiwilligen Zusammenschlusses

folgendes Abkommen geschlossen: