Das Land übernimmt ein Drittel der nach den Artikeln 3 bis 6 zu gewährenden Leistungen und stellt den Bund insoweit von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei.
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Das Land übernimmt ein Drittel der nach den Artikeln 3 bis 6 zu gewährenden Leistungen und stellt den Bund insoweit von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei.