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# Art 11 NW_26811 (Nordrhein-Westfalen) — Prozeßkosten

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragswerkes entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land im gegenseitigen Einverständnis gehandelt, so trägt die Kosten und Aufwendungen der Bund zu zwei Dritteln und das Land zu einem Drittel.

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Zitiervorschlag: Art 11 NW_26811 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26811/11

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