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§ 7 NW_26810 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund wird die Rechnungsprüfung zugleich für das Land vornehmen, sofern Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarung treffen.