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# § 4 NW_26810 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Land den voraussichtlichen Mittelbedarf mitteilen; er wird das Land unverzüglich über den Mittelbedarf des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft für die Gewährung von Zuschüssen unterrichten. Das Land verpflichtet sich, die nach §§ 1 bis 3 dieses Abkommens zu leistenden Beträge unverzüglich dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zu überweisen, sobald dieses die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den gesamten Zuschußbetrag und den Landesanteil festgestellt und das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Auszahlungen mitgeteilt hat.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26810 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26810/4

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