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# § 2 NW_26810 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Solange die Einhaltung des Höchstbetrages der Landesbeteiligung von 550 Millionen DM gesichert erscheint, ist das Land bereit, im Einzelfall ohne Vorbehalt die Verpflichtung einzugehen, sich an den Leistungen auf Grund von Zusagen nach § 1 Abs. 6 des Steinkohlensicherungsgesetzes oder entsprechender Zusagen nach den Richtlinien mit einem Drittel zu beteiligen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_26810 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26810/2

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