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§ 8 Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 14.10.2015 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden zuständig. Findet jedoch die Rechtsänderung (§ 1) im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens statt, so ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig.