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§ 7 Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 14.10.2015 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.