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§ 29 NW_26767 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsunterlagen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der zuständigen Stelle Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.