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§ 25 NW_26767 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG",

2. die Angaben zur Person,

3. den Ausbildungsberuf,

4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,

5. das Datum der Prüfung,

6. die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Vertreters/der Vertreterin der zuständigen Stelle,

7. das Siegel der zuständigen Stelle.