(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Aufsichtführenden oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über ihre Person auszuweisen.
(2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.