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# § 15 NW_26767 (Nordrhein-Westfalen) — Leitung und Aufsicht

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, daß die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt nach Fächern in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

(4) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält insbesondere (Anlage 1)

- die Namensliste der Prüflinge,

- die Unterschriften der Aufsichtführenden und die Zeiten ihrer Aufsicht,

- den Beginn der Aufgabenstellung,

- den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

- den Vermerk, daß auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist,

- Vermerke besonderer Vorkommnisse.

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Zitiervorschlag: § 15 NW_26767 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/15

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