(1) Die zuständige Stelle bestimmt die auf Vorschlag des Berufsbildungsausschusses oder des von ihm bestellten Unterausschusses auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellten Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung.
(2) Behinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.