(1) Die Abschlußprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling die in der Ausbildungsordnung für Assistentinnen und Assistenten an Bibliotheken geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Bei Umzuschulenden muß die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.