(1) Für die Durchführung der Abschlußprüfung richtet der Regierungspräsident Köln als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß ein.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Für die Durchführung der Abschlußprüfung richtet der Regierungspräsident Köln als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß ein.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.