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§ 1 NW_26767 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der Abschlußprüfung richtet der Regierungspräsident Köln als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß ein.

(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.