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§ 3 NW_26752 (Nordrhein-Westfalen)

IHKG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Bundesgesetzes) gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge einzuziehen.

(2) Die Gemeinden sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren.