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# § 2 NW_26728 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung und Organisation

LRHG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Landesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

(3) Die Prüfungsabteilungen bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Der Landesrechnungshof wird mit der erforderlichen Anzahl von Prüfungsbeamtinnen und -beamten und sonstigen Bediensteten ausgestattet. Die zuständigen Landesbehörden stellen dem Landesrechnungshof auf Ersuchen geeignete Bedienstete zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_26728 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/2

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