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§ 12 NW_26728 (Nordrhein-Westfalen) — Verschwiegenheit

LRHG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung, auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, zu schweigen. Das gleiche gilt für andere Bedienstete, die davon Kenntnis erlangen.