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# § 11 NW_26728 (Nordrhein-Westfalen) — Befangenheit

LRHG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Das Mitglied hat einen solchen Grund anzuzeigen. Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet das Große Kollegium. Das betreffende Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs dürfen nicht in einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.

(3) Für Prüfungsbeamtinnen oder Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs tätig werden, gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet das zuständige Kleine Kollegium.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_26728 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/11

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