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§ 1 NW_26721 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.