(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft . Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle Vorschriften des bisherigen Landesrechts über die Kirchensteuern außer Kraft.
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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft . Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle Vorschriften des bisherigen Landesrechts über die Kirchensteuern außer Kraft.