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# § 18 NW_26715 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG); Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechtsverordnungen über

1. den Zeitraum, für den die Kirchensteuer erhoben wird,

2. den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Finanzämter und die kommunalen Steuerbehörden übernommen oder zurückgegeben werden kann,

3. die Einziehung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach § 10 Abs. 2 und

4. das Verfahren bei der Anerkennung nach § 16 und § 17

erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kirchen.

(2) Rechtsverordnungen, die die Verwaltung von Kirchensteuern sowie die Stundung und den Erlaß von Kirchensteuern durch die Finanzämter nach § 9 und § 8 Abs. 4 regeln, erläßt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium. Rechtsvorschriften, die die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz sowie die Stundung und den Erlaß dieser Kirchensteuer durch die zuständige Gemeinde oder den zuständigen Gemeindeverband nach § 11 und § 8 Abs. 4 regeln, erlassen diese.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen der für das Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 18 NW_26715 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/18

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