Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft. Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.