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# § 1 NW_26696 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - seinen ständigen Aufenthalt hatte.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_26696 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26696/1

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