Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -) wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.