Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wird auf die Regierungspräsidenten übertragen
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Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wird auf die Regierungspräsidenten übertragen