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Art LVIII NW_26676 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (Anpassungsgesetz -AnpG. NW.)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verbleib der Geldbußen,

Auslagenerstattung, ersatzpflichtige Stelle

(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(2) Absatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und für Verwarnungsgeld entsprechend. In den Fällen des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fließt das Verwarnungsgeld in die Landeskasse.

(3) Wird durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bescheides auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(4) Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen des Betroffenen oder Nebenbeteiligten, soweit sie nicht von diesem oder einem anderen Beteiligten zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(5) Die dem Land oder den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehenden Beträge, die nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhoben werden, werden nicht erstattet, soweit sie im Einzelfall den Betrag von zehn Euro nicht überschreiten.

(6) Ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, angehört.