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§ 34 NW_26658 (Nordrhein-Westfalen) — Ausnahmen

NachbG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit

a) die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,

b) Einfriedigungen nicht zulässig sind oder

c) im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.