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§ 19 NachbG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Begriff

NachbG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 29.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.