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# § 5 NW_26644 (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungsrat

NotVG NW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder des Versorgungswerks auf die Dauer von vier Jahren berufen werden. Die Satzung kann weitere Berufungsvoraussetzungen vorsehen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und neun Ersatzmitglieder werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf Vorschlag der Kammerversammlung der Rheinischen Notarkammer berufen. Die Ersatzmitglieder rücken beim Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der von der Kammerversammlung bestimmten Reihenfolge nach.

(3) Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und, außer in den sonst nach Gesetz oder Satzung bestimmten Angelegenheiten, die Beschlußfassung über

1. Feststellung des Jahresabschlusses,

2. Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,

3. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

(4) Der Verwaltungsrat wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen des Verwaltungsrats stattfinden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch verlangen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sitzung behandelt werden soll.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_26644 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/5

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