(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren berufen. Ihre Abberufung aus wichtigem Grund obliegt ebenfalls der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident müssen mindestens fünf Jahre das Amt einer oder eines zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notarin oder Notars der Rheinischen Notarkammer innegehabt haben und Mitglied des Versorgungswerks sein. Sie dürfen nicht zugleich dem Verwaltungsrat angehören.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Versorgungswerks und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Sie oder er vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dessen Aufgaben wahr.