(1) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.