nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 NW_26643 (Nordrhein-Westfalen) — Vorstand

RAVG NW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein. Vier Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 6, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.

---

Zitiervorschlag: § 5 NW_26643 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
