Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher sind solche nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher sind solche nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung.