nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 34 NW_26630 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Grunddienstbarkeiten des niederländischen Rechts (erfdienstbaarheden) gelten die Vorschriften der §§ 1013 bis 1029 BGB.

(2) Zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen sie nicht der Eintragung. Die Eintragung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Berechtigte oder der Eigentümer sie verlangen.

(3) Bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks auf dem sie ruhen, bleiben sie auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt sind.