Die in Artikel 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1963 der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf den Justizminister übertragen.
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Die in Artikel 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1963 der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf den Justizminister übertragen.