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Art 6 NW_26624 (Nordrhein-Westfalen)

Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Entschließungen und die Ausführung meiner Gnadenentscheidungen obliegt den in Artikel 2 bestimmten Stellen.