Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Entschließungen und die Ausführung meiner Gnadenentscheidungen obliegt den in Artikel 2 bestimmten Stellen.
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Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Entschließungen und die Ausführung meiner Gnadenentscheidungen obliegt den in Artikel 2 bestimmten Stellen.