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# Art 1 NW_26624 (Nordrhein-Westfalen)

Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ich behalte mir die Entscheidungen in den Gnadensachen vor, die zum Gegenstand haben:

1. lebenslange Zuchthausstrafen,

2. Strafen, die vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug wegen Hochverrats, Staatsgefährdung oder Landesverrats verhängt sind,

3. den Verlust oder die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, wenn der Verurteilte Beamter war,

4. den Amts- und Ruhegehaltsverlust, der als beamtenrechtliche oder amtsrechtliche Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung eingetreten ist,

5. Disziplinarmaßnahmen, soweit auf Entlassung, Entfernung aus dem Dienst oder Amt oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,

6. die ehrengerichtliche Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder dem anwaltlichen Anwärterdienst.

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Zitiervorschlag: Art 1 NW_26624 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26624/1

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