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Art 1 NW_26568 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird dem Amtsgericht Minden für folgende in Niedersachsen belegene Gewässer übertragen:

1. Mittellandkanal einschließlich Zweigkanälen,

2. Werra, Fulda und Weser abwärts bis Nienburg (Weser) einschließlich.

Die Zuständigkeit für die in Satz 1 Nr. 2 genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen durch natürliche Wasserführung in Verbindung stehenden Gewässer.