Für die bis zum 30. Juni 1954 anhängig werdenden Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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Für die bis zum 30. Juni 1954 anhängig werdenden Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.