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Art 3 NW_26540 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.