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# Art 1 NW_26540 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.

(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: Art 1 NW_26540 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26540/1

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