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# § 8 NW_26527 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Führung des Landeswappens  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 bezeichneten wappenführenden Stellen können die Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, durch ein Amtsschild kenntlich machen.

(2) Das Amtsschild zeigt das Landeswappen (Muster 1) oder das Landeswappen in vereinfachter Form (Muster 1a, 1b) und darunter (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Bezeichnung der Dienststelle. Für die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung sind die Muster 7 und 8 maßgebend. In besonderen Fällen können auch Schrifttafeln ohne Wappen verwendet werden.

(3) Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Sonderform und richten sich in ihrer Ausgestaltung im übrigen nach den hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen. Der Polizeistern nach Muster 6b und 6c darf nur durch das für Inneres zuständige Ministerium, die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Hochschule der Polizei verwendet werden. Darüber hinausgehende Verwendungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt durch das für Inneres zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_26527 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/8

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