(1) Soweit andere Körperschaften oder Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein Dienstsiegel zu führen haben oder soweit sonst für sie ein Bedürfnis zur Siegelführung besteht, verwenden sie Siegel mit einem nicht dem Lande vorbehaltenen Symbol oder reine Schriftsiegel.
(2) Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium Personen sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen und Hoheitsaufgaben wahrnehmen, die Verwendung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form (§ 5 Satz 2) gestatten.
(3) Genehmigungen zur Führung des kleinen Landessiegels, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, daß sie nur zur Führung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form (§ 5 Satz 2) berechtigen.
(4) Personen, denen auf Grund der Bestimmungen in Absatz 2 die Verwendung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form gestattet wird, haben Dienstsiegel, Dienststempel und Siegelmarken an die Aufsichtsbehörde abzuliefern, sobald ihre Befugnis zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben fortgefallen ist. Elektronische Siegel im Sinne des § 6 Absatz 1 werden durch Aufgabeerklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde abgeliefert.